Ärztinnen und Ärzte müssen seit dem 01. Januar 2024 für verschreibungspflichtige Medikamente ein elektronisches Rezept ausstellen
Patientinnen und Patienten können diese dann über die zuvor beschriebenen Einlösewege in ganz Deutschland in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Damit gehört das „rosa Rezept“ in Papierform der Vergangenheit an. Sollte ein sogenannter Begleitausdruck erstellt werden (in Ausnahmen möglich), so sieht dieser ganz anders aus (beige/brauner Ausdruck mit einem Code oben rechts in der Ecke).
Für bestimmte Personengruppen gilt das E-Rezept (noch) nicht. Hier gibt es weiterhin die bisherigen Verordnungen.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Empfängerinnen und Empfänger von Beihilfe
- Versicherte von sonstigen Kostenträgern (z. B. Postbeamtenkrankenkasse, Bundeswehr)
Auch für bestimmte Medikamente und für Heil- und Hilfsmittel gilt das E-Rezept bisher noch nicht. Beispiele sind:
- Betäubungsmittel
- Dosierautomaten für die Substitutionstherapie
- T-Rezepte
- Sprechstundenbedarf
- Hilfs- und Verbandmittel
- (Blutzucker-)Teststreifen
- bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung